Senioren, Pflege und Betreuung

Sachgebiet 13

Investitionskostenförderung für ambulante Pflegedienste

Der Landkreis Aichach-Friedberg fördert zur Verbesserung der häuslichen Versorgung zugelassene ambulante Pflegedienste. Dies soll ein leistungsstarkes und flächendeckendes Pflegenetzwerk etablieren und gleichzeitig dazu beitragen, dass pflegebedürftige Menschen so lange wie möglich in ihrer vertrauten Umgebung leben können. Durch die finanzielle Unterstützung der Pflegedienste werden pflegebedürftige Menschen und deren Angehörige von den investiven Kosten der Pflegedienste entlastet. In der letzten Fortschreibung der Richtlinien zum 1.1.2023 wurde erstmals eine Förderung der Ausbildung verankert. Dies soll die Pflegedienste dazu anregen, sich noch stärker in der Pflegeausbildung zu engagieren. Praktikanten, Praktikantinnen und Mitarbeitende in einem Freiwilligendienst sowie Werkstudierende können bei der Förderung für 2022 ebenso erstmals berücksichtigt werden, um junge Menschen für die Pflege zu begeistern und sie für eine dauerhafte Tätigkeit in dieser Branche zu gewinnen. Ab dem Förderjahr 2022 ist es ferner möglich, alle Pflegedienste zu berücksichtigen, die Pflegeleistungen im Landkreis Aichach-Friedberg erbringen, ohne dass sie hier einen Unternehmenssitz begründen müssen.

Anträge für 2024 können bis 30. April 2025 beim Landratsamt eingereicht werden. Die Förderrichtlinien und Anträge können hier heruntergeladen werden:

 

Seniorenratgeber

Der Seniorenratgeber für den Landkreis Aichach-Friedberg bietet Ihnen einen Überblick zu verschiedenen Beratungsstellen, den Möglichkeiten der Hilfe und Entlastung bei Pflegebedürftigkeit sowie der Vielfalt des ehrenamtlichen Engagements an Ihrem Wohnort. Bildung und Mobilität sind ebenso thematisiert wie gesetzliche und finanzielle Hilfen. Informationen für eine Vorsorge für Alter und Krankheit sowie Tipps für Menschen mit Demenz runden den Ratgeber ab.
Individuelle Beratung in Fragen der pflegerischen Versorgung leistet der Pflegestützpunkt unter der Tel.-Nr. 08251 – 87 22 33.

 

Seniorenpolitisches Gesamtkonzept 2020

Im Seniorenpolitischen Gesamtkonzept finden Sie Informationen über die zahlenmäßige Entwicklung der älteren Bevölkerung im Landkreis, die Feststellung der Bedarfe für pflegerische Versorgungsstrukturen und Handlungsempfehlungen für Kommunen und Akteure für einen möglichst langen Verbleib von Seniorinnen und Senioren in ihrem vertrauten Umfeld.

 

Planen und Bauen

Der Bereich Altenhilfe und Behindertenhilfe umfasst Bedarfsplanung und Konzeptentwicklung für die stationäre Versorgung und ambulante Alternativen für pflegebedürftige Senioren. Hinzu kommt die Beratung von Trägern, Investoren und Gremien im Bereich der Alten- und Behindertenhilfe und die Bezuschussung von ambulanter Pflege.

 

FQA – Heimaufsicht

Aufgabe der Fachstelle für Qualität und Aufsicht in Pflege- und Behinderteneinrichtungen, (FQA) ist es, die Einrichtungen der Alten- und Behindertenhilfe nach dem Bayerischen Pflege- und Wohnqualitätsgesetz (PfleWoqG) zu überprüfen. Dazu gehören Senioren- und Pflegeheime, Kurzzeitpflegeeinrichtungen, Ambulant betreute Wohngemeinschaften und Einrichtungen für erwachsene Menschen mit Behinderung. Betreutes Wohnen für Senioren unterliegt nicht der Heimaufsicht.

 

Pflegestützpunkt

Im Pflegestützpunkt werden Menschen in Fragen der Pflege zu allen in Betracht kommenden Hilfs- und Unterstützungsangeboten beraten. Ziel ist eine wohnortnahe und möglichst abgestimmte Versorgung und Betreuung von Menschen in Pflegesituationen. Der Pflegestützpunkt informiert neutral, kostenlos und vertraulich über die ambulanten, stationären und teilstationären Angebote der verschiedenen Träger und zur häuslichen Versorgung. Schwerpunkt sind dabei die Leistungskriterien der Pflegeberatung. Die Beratung ist sowohl im Landratsamt in Aichach als auch in den Büros in Friedberg und Mering und bei Bedarf auch im häuslichen Umfeld möglich.

 

Fachstelle für pflegende Angehörige

Die Fachstelle für pflegendende Angehörige bietet Beratung und Schulungen für Menschen, die ihre An- und Zugehörigen bei der Alltagsbewältigung unterstützen, im häuslichen Umfeld betreuen oder pflegen. Ihren Schwerpunkt legt sie hierbei auf den Umgang mit den Herausforderungen von demenziellen Erkrankungen.
Die Mitarbeiterinnen der Fachstelle beraten auf die jeweilige persönliche Situation abgestimmt neutral, kostenlos und vertraulich in den Räumlichkeiten im Landratsamt in Aichach. Nach Absprache können Hausbesuche angeboten werden.

 

Beauftragte für Menschen mit Behinderung

Menschen mit Behinderungen sind auf kompetente Beratung und Information angewiesen, um ein selbstbestimmtes Leben führen zu können und die notwendigen Hilfen zu erhalten. Um Benachteiligungen zu beseitigen, den Menschen mit Behinderungen eine Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu ermöglichen und ihre Integration zu fördern hat der Landkreis Aichach-Friedberg eine Behindertenbeauftragte bestellt. 

Der Landkreis Aichach-Friedberg möchte

das Leben und die Würde von Menschen mit Behinderung schützen, ihre Benachteiligung beseitigen und verhindern, sowie die geleichberechtigte Teilhabe von Menschen mit Behinderung am Leben in der Gemeinschaft gewährleisten, ihre Inklusion, als auch die Integration fördern und ihnen eine selbst bestimmte Lebensführung ermöglichen. 

Hier finden Sie weitere Informationen und Beratungsangebote

Josef Koppold

ehrenamtlicher Behindertenbeauftragter
08251/92-334
08251/92-480 334

Ramona Sulzberger

hauptamtliche Behindertenbeauftragte
08251/92-334
08251/92480334

Ingrid Hafner-Eichner

Sachgebietsleitung
08251/92-281
08251/92480281

Silvia Thurner

Verwaltung
08251/92-388
08251/92480388

Geschäftsräume der Betreuungsstelle

Schlossplatz 5
86551 Aichach
(neben dem Amtsgericht)

Postanschrift der Betreuungsstelle

Landratsamt Aichach-Friedberg
Betreuungsstelle
Münchener Str. 9
86551 Aichach

Die rechtliche Vertretung volljähriger Menschen ist nur möglich durch eine rechtliche Betreuung oder durch eine Vorsorgevollmacht.

Die Betreuungsstelle hat einen Flyer mit grundlegenden Informationen zu  Betreuungsrecht und Vorsorgevollmacht herausgegeben.

Auf der website des Amtsgerichtes Aichach erhalten Sie Formulare für betreuungsrechtliche Verfahren.

Der Newsletter der Betreuungsstelle wird dreimal jährlich herausgegeben und ist kostenlos.
Möchten Sie diesen Newsletter erhalten, senden Sie bitte die Einwilligungserklärung zum Datenschutz ausgefüllt und unterschrieben an die Betreuungsstelle.

Der Arbeitskreis Begegnen-Begleiten-Betreuen bietet Fortbildungen an.

Wir haben für Sie eine Übersicht von Einrichtungen und Dienstenzusammengestellt, welche sich im Landkreis Aichach-Friedberg oder der näheren Umgebung befinden.

Nachfolgend haben wir für Sie Informationen zusammengestellt.
Bei Fragen wenden Sie sich gerne telefonisch an uns.

Viel zu wenig Menschen denken daran, dass sie im Laufe ihres Lebens durch Unfall, Krankheit oder Alter möglicherweise nicht mehr in der Lage sind, sich selbst um ihre Angelegenheiten kümmern zu können. Weitverbreitet ist die falsche Annahme, dass dann automatisch Angehörige an Stelle dieser Person tätig werden darf. Dass eine volljährige Person nur sich selbst oder nur die eigenen, minderjährigen Kinder vertreten kann, ist oft nicht bekannt. Es ist jedoch möglich in gesunden Tagen durch die Erteilung einer Vorsorgevollmacht Vorkehrungen zu treffen und damit eine Person zur rechtlichen Vertretung zu legitimieren. Liegt keine Vorsorgevollmacht vor, muss in einem vom zuständigen Betreuungsgericht geführten Verfahren über die Einrichtung einer rechtlichen Betreuung entschieden werden.

Das Betreuungsrecht hat am 1. Januar 1992 das Vormundschaftsrecht für erwachsene Menschen ersetzt. Seitdem gibt es erhebliche Verbesserungen für erwachsene hilfsbedürftige Menschen: Anstelle von Entmündigung oder Gebrechlichkeitspflegschaft steht nunmehr das Selbstbestimmungsrecht von hilfsbedürftigen Menschen im Mittelpunkt. Betreuerinnen und Betreuer haben als rechtliche Vertretung die Angelegenheiten der betreuten Person so zu besorgen, dass diese im Rahmen ihrer Möglichkeiten ihr Leben nach ihren Wünschen gestalten kann. Hierzu sind deren Wünsche festzustellen. Der betreute Mensch muss bei der Umsetzung der Wünsche rechtlich unterstützt werden, soweit er sich oder sein Vermögen nicht erheblich schädigt und die Erfüllung der Wünsche für Betreuerin oder Betreuer zumutbar ist. Es muss ein persönlicher Kontakt gehalten werden und die Angelegenheiten der betreuten Person sind mit dieser zu besprechen.

Folgende Voraussetzungen müssen für eine rechtliche Betreuung nach § 1814 BGB gegeben sein:

  1. Volljährigkeit der betroffenen Person und
    2. Vorliegen einer psychischen Krankheit oder einer körperlichen, geistigen oder
    seelischen Behinderung und
    3. erforderliche Angelegenheiten können ganz oder teilweise nicht mehr besorgt werden.

Eine rechtliche Betreuung gegen den freien Willen einer Person ist nicht möglich, ebenso wenig eine rechtliche Betreuung zur Vorbeugung oder zum Schutze der Rechte von Dritten.

Mit einer Betreuungsverfügung kann man bereits jetzt bestimmen, wen man sich später als rechtliche Betreuerin oder rechtlichen Betreuer wünscht.

Die Betreuungsstelle des Landratsamtes Aichach-Friedberg hat folgende Aufgaben:

  • Vermittlung anderer Hilfen, zur Vermeidung von rechtlichen Betreuungen
  • Im Auftrag des Betreuungsgerichts werden im Vorfeld einer Betreuung deren Umfang und Notwendigkeit ermittelt sowie die Frage geklärt, ob geeignete Personen für die Betreuungsführung zur Verfügung stehen. Das Ergebnis wird im Rahmen einer Stellungnahme dem Gericht mitgeteilt.
  • Registrierung von Berufsbetreuern
  • Gewinnung geeigneter beruflicher und ehrenamtlich engagierter Betreuerinnen und Betreuer
  • Einführung von Betreuerinnen und Betreuern sowie Bevollmächtigten in deren Aufgaben.
  • Angebot von Fortbildungsmaßnahmen für Betreuerinnen und Betreuer
  • Informationen und Beratungen zu Vorsorgevollmacht und Betreuungsverfügung
  • Öffentliche Beglaubigung von Vorsorgevollmachten und Betreuungsverfügungen

Es stehen verschiedene Ansprechpartnerinnen in der Betreuungsstelle zur Verfügung, dabei orientiert sich deren Zuständigkeit im Landkreis Aichach-Friedberg am Wohnort der betroffenen Person.

Beruflich tätige Betreuerinnen und Betreuer arbeiten entweder freiberuflich (selbstständig oder angestellt im Betreuungsbüro) oder als Vereinsbetreuerinnen und Vereinsbetreuer (angestellt in einem Betreuungsverein).

Im Landkreis Aichach-Friedberg sind Berufsbetreuerinnen und Berufsbetreuer tätig und es ist grundsätzlich ein Bedarf gegeben. Bei Interesse melden Sie sich bitte unter Tel. 08251 92-256.

Berufsbetreuerinnen und Berufsbetreuer erhalten je nach Ausbildung eine pauschale Vergütung aus dem Vermögen der betreuten Person oder – bei Unvermögenden – aus der Staatskasse.

Seit dem 01.01.2023 ist eine Tätigkeit als Berufsbetreuer nur noch möglich nach einer Registrierung bei der zuständigen Stammbehörde im Rahmen eines förmlichen Verfahrens.

Welche Unterlagen sind einzureichen > Informationen zum Registrierungsverfahren:

– Merkblatt für neue Berufsbetreuer

Zertifizierte Sachkundelehrgänge Stand 29.01.2025 (Quelle: www.bagues.de)

– Auszug aus dem zentralen Schuldnerverzeichnis (=Vollstreckungsportal)“ > Anleitung

Formulare für die Registrierung als Berufsbetreuer/Berufsbetreuerin:

– Antrag Registrierung als neuer Berufsbetreuer

– Bestandsmeldung aktuell geführter Betreuungen

– Erklärung wg. Insolvenz-/Strafverfahren

– Erklärung Versagung-Rücknahme-Widerruf einer Betreuer-Registrierung

Bei allen Angelegenheiten bezüglich der Betreuerregistrierung wenden Sie sich bitte an betreuerregistrierung@lra-aic-fdb.de

 

Die Betreuungsstelle kümmert sich in Zusammenarbeit mit den Betreuungsvereinen des Caritasverbandes und des Bayerischen Roten Kreuzes um ehrenamtliche Betreuerinnen und Betreuer im Landkreis Aichach-Friedberg. Dies bezieht sich sowohl auf ehrenamtlich tätige Familienangehörige, die als rechtliche Betreuerinnen oder Betreuer bestellt sind, als auch auf freiwillig engagierte Menschen ohne persönliche Beziehung.

Die Betreuungsstelle wird vom Betreuungsgericht im Rahmen von Betreuungsverfahren regelmäßig um einen Betreuervorzuschlag gebeten. Bevor ehrenamtliche Betreuer vorgeschlagen werden können, sind deren persönliche Eignung und Zuerlässigkeit zu prüfen. Hierzu ist ein Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde (§ 30 Abs. 5 Bundeszentralregistergesetz – BZRG) sowie eine Auskunft aus dem zentralen Schuldnerverzeichnis (= Gemeinsames Vollstreckungsportal der Länder)“ > Anleitungvorzulegen. Beide Unterlagen dürfen zum Zeitpunkt der Vorlage nicht älter als drei Monate sein.

  • Ehrenamtliche Betreuung: Angehörige, Verwandte, Bekannte
    Ist eine rechtliche Betreuung erforderlich, so ist nach § 1816 Abs. 3 BGB bei der Betreuerbestellung auf verwandtschaftliche oder sonstige persönliche Beziehungen Rücksicht zu nehmen. Schlägt die von einer Betreuung betroffene Person selbst eine Person vor oder spricht sich gegen eine Person aus (z.B. in einer Betreuungsverfügung) so ist dies nach § 1816 Abs. 2 BGB ebenfalls zu berücksichtigen. Evtl. Gründe wegen Interessenkollisionen (z. B. Nießbrauchs- oder Mietverträge mit der vorgeschlagenen Person; die vorgeschlagene Person ist Vermieterin oder Vermieter, ist inhaftiert, ist selbst schwer krank, etc.) können die Wünsche der betroffenen Person beschränken.
  • Ehrenamtliche Betreuung: Engagierte Personen
    Immer wieder treten Menschen an uns heran, welche sich engagieren möchten für andere, fremde Menschen mit Unterstützungsbedarf. Oft reichen ein „gesunder Menschenverstand“, Alltagswissen und Freude am Umgang mit Menschen aus, um ein solches Ehrenamt zu übernehmen.

Es besteht weiterhin Bedarf an ehrenamtlich Engagierten. Wenn auch Sie in diesem Bereich tätig werden wollen, wenden Sie sich gerne an uns unter Telefon 08251 92256.

Aufwandspauschale für die Tätigkeit ehrenamtlicher Betreuerinnen oder Betreuer:
Ehrenamtlich tätige Betreuerinnen und Betreuer erhalten jährlich eine Aufwandspauschale, welche zum 1. Januar 2023 erhöht wurde auf 425 €. Diese kann nach Antrag und Genehmigung durch das Betreuungsgericht aus dem Vermögen der zu betreuenden Person entnommen werden. Soweit kein Vermögen vorhanden ist, übernimmt die Staatskasse die Aufwandspauschale.

Viel zu wenige Menschen denken daran, Vorsorge zu treffen für den Fall eines Unfalls, einer schweren Erkrankung oder wenn geistige Kräfte im Alter nachlassen. Es stellt sich dann die Frage, wer im Ernstfall die Vertretung übernimmt und Entscheidungen treffen soll, wenn man selbst dazu nicht mehr in der Lage ist.
Ab 01.01.2023 gibt es ein auf maximal sechs Monate beschränktes Not-Vertretungsrecht zwischen Ehepartern, welches jedoch nur für den Gesundheitsbereich gilt. Eine Vertretung in anderen Bereichen und eine Verlängerung dieser Befristung sind nicht möglich. Ein umfangreiches Vertretungsrecht ist nur mit einer Vorsorgevollmacht möglich. Ein automatisches Vertretungsrecht für andere Angehörige oder Lebenspartner gibt es nicht, auch diese können nur im Rahmen einer Vorsorgevollmacht handeln.

Es ist daher wichtig, sich frühzeitig mit diesem Thema auseinanderzusetzen und sich bewusst zu entscheiden.

Falls keine Vorsorgevollmacht besteht und das Ehegatten-Notvertretungsrecht nicht greift, muss beim Auftreten einer Vertretungserforderlichkeit eine rechtliche Betreuung eingerichtet werden. Eine rechtzeitig an eine Vertrauensperson erteilte und vollumfängliche Vorsorgevollmacht kann diese rechtliche Betreuung in der Regel vermeiden.

Mit der Vollmacht wird einer anderen Person das Recht zur Vertretung in den genannten oder angekreuzten Aufgabenkreisen erteilt. Das Schriftstück ist nur gültig, wenn es im Original vorgelegt werden kann. Eine Vollmacht erteilen können ausschließlich volljährige Personen, welche im Vollbesitz der geistigen Kräfte sind und die Tragweite ihrer Unterschrift begreifen. Es ist wichtig zu seinen Bevollmächtigten absolutes Vertrauen zu haben, denn es gibt -anders wie bei der rechtlichen Betreuung- kein Kontrollorgan. Es wird empfohlen, die Vorsorgevollmacht jederzeit widerrufbar und ohne Bedingungen zu erteilen.

Es werden viele Musterformulare angeboten. Die Betreuungsstelle des Landratsamtes empfiehlt das Vollmachts-Formular in der Broschüre des Bayer. Staatsministeriums der Justiz   „Vorsorge für Unfall Krankheit Alter“ . Die Broschüre ist im Buchhandel zum Preis von 7,90 € erhältlich. Sie steht auch zum Download als pdf-Vorlage auf der Internetseite des Ministeriums www.justiz.bayern.de > Service > Broschüren zur Verfügung und kann für den privaten Gebrauch ausgedruckt werden.

Auch das Vorsorgevollmachts-Formular des Bundesministeriums der Justiz kann empfohlen werden. Dieses gibt es auch in verschiedenen Fremdsprachen. Sie finden die genannten Formulare auf der website des Bundesministeriums der Justiz unter www.bmj.de  > Service > Broschüren und Infomaterial > Broschüre „Betreuungsrecht – Mit ausführlichen Informationen zur Vorsorgevollmacht“.

Eine öffentliche Beglaubigung von Vorsorgevollmachten ist nur durch die Betreuungsstelle des Landratsamtes oder durch eine Notarin oder einen Notar möglich und führt zu mehr Akzeptanz im Geschäftsverkehr. Zwingend erforderlich ist diese öffentliche Beglaubigung, wenn
– mit der Vorsorgevollmacht Immobiliengeschäfte getätigt werden sollen
– Erbausschlagungen möglich sein sollen
– Eintragungen im Handelsregister erforderlich werden könnten.

Die öffentliche Beglaubigung dient (im Gegensatz zu einer amtlichen Beglaubigung) der Identitätsprüfung des/der Vollmachtgebers/Vollmachtgeberin (Eine amtliche Beglaubigung, welche in Stadt- und Gemeindeverwaltungen durchgeführt werden kann, beinhaltet lediglich eine amtliche Bestätigung, dass eine Kopie eines Dokuments mit dem Original des Dokuments übereinstimmt.).

Für die öffentliche Beglaubigung durch die Betreuungsstelle muss pro Vollmachtsexemplar eine Verwaltungsgebühr von 10 € entrichtet werden.

Eine öffentliche Beglaubigung ist bei der Betreuungsstelle des Landratsamtes in Aichach möglich, eine Terminvereinbarung ist hierfür erforderlich.

Zusätzlich besteht die Möglichkeit im 4-wöchigen Rhythmus für den nördlichen Landkreis Beratungs- und Beglaubigungs-Termine in den Räumen des Familienstützpunktes in Pöttmes zu vereinbaren.
Des Weiteren können auch für den südlichen Landkreis ebenfalls im Abstand von 4 Wochen  Beratungs- und Beglaubigungs-Termine im Familienstützpunkt in Kissingfestgelegt werden.

Wenden Sie sich hierfür an folgende Mitarbeiterinnen:
Kathrin Schneider 08251 92-256 (Gemeinde Pöttmes und nördlicher Landkreis)
Amelie Manz 08251 92-4732 (Stadt Aichach und östlicher Landkreis)
Birgit Förch 08251 92-266 (Stadt Friedberg und südlicher Landkreis).

Bei umfangreichem Vermögen ist anstelle der Beglaubigung eine notarielle Beurkundung zu empfehlen. Eine notarielle Beurkundung ist zwingend erforderlich, wenn die bevollmächtigte Person zur Aufnahme eines Verbraucherkredits berechtigt sein soll.

Nicht mit einer Vorsorgevollmacht verwechselt werden sollte die Patientenverfügung.

Eine Patientenverfügung ist schriftlich abzufassen und beinhaltet im Gegensatz zur Vorsorgevollmacht keine Vertretungsbefugnis für andere Menschen. Sie ist eine reine Willenserklärung, welche medizinischen Behandlungen gewünscht werden bzw. welche medizinischen Maßnahmen in bestimmten Situationen nicht mehr durchgeführt werden sollen.

Die bevollmächtigte Person einer Vorsorgevollmacht bzw. rechtliche/-r Betreuerin oder Betreuer hat dafür zu sorgen, dass die Patientenverfügung entsprechend beachtet wird.

Für Fragen zum Inhalt einer Patientenverfügung wird eine medizinische Beratung empfohlen. Diese ist keine kassenärztliche Leistung, weswegen empfohlen wird, vorher die Kosten der Beratung zu erfragen.

Es empfiehlt sich, die Patientenverfügung von Zeit zu Zeit zu überprüfen, ob sie noch dem persönlichen Willen entspricht.

Falls keine Patientenverfügung errichtet worden ist oder diese nicht auf die konkrete Krankheitssituation anwendbar ist, muss – soweit möglich – der mutmaßliche Wille einer Person ermittelt werden. Aus diesem Grunde sollte mit Vertrauenspersonen und nächsten Angehörigen unbedingt über die in der Patientenverfügung enthaltenen Wünsche gesprochen werden, damit im Vertretungsfalle über ärztliche Maßnahmen und medizinische Therapien besser entschieden werden kann.

In der Broschüre „Vorsorge für Unfall Krankheit Alter“ des Bayer. Staatsministeriums der Justiz sind Vordrucke zum Thema Patientenverfügung (u. a. auch in Bezug auf den Fall einer bereits vorliegenden schweren Erkankung,  und zum Thema Organspende) enthalten.

Die Betreuungsstelle organisiert häufig Fachtagungen und Informationsveranstaltungen. Sie finden – nach Themen geordnet – demnächst anstehende Termine.

 

 
SEPTEMBER 2025
OKTOBER 2025
NOVEMBER 2025

Es finden jährlich verschiedene Informationsveranstaltungen  zum Thema Vorsorgevollmacht statt.

Amelie Manz

08251/92-4732
08251/92-498

Bettina Kugler

08251/92-286
08251/92-480 286

Birgit Förch

08251/92-266
08251/92-498

Kathrin Schneider

Stellvertreterin Betreuungsstelle Schwangerschaftsberatungsstelle Psychosozialer Dienst
08251/92-256
08251/92-498

Lisa Pongracz

08251/92-4731
08251/92-498

Luca Tabea Richter

08251/92-193
08251/92-480 193

Sina Abel

Sachgebietsleiterin Betreuungsstelle Schwangerschaftsberatungsstelle Psychosozialer Dienst
08251/92-169
08251/92-498

Stephanie Sedlmair

08251/92-126
08251/92-498

Platzhalter

Das Landratsamt ist am Freitag geschlossen

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