Migration

Aufgaben/Dienstleistungen:

  • Asyl
  • Arbeitserlaubnis
  • Einbürgerung
  • Elektronischer Aufenthaltstitel (eAT)
  • Integration
  • Unionsbürger und deren Familienangehörige
  • Verpflichtungserklärung

 

Sehr geehrte Damen und Herren,

wir möchten Sie darauf hinweisen, dass es aufgrund der aktuell sehr hohen Fallzahlen zu einer erheblichen Verlängerung der Bearbeitungszeit bei Erteilung und Verlängerung von Aufenthaltstiteln kommt.
Diese beträgt inzwischen ca. 10 – 12 Wochen. In dieser Zeit ist es nicht notwendig bei uns nachzufragen, ob weitere Unterlagen oder ähnliches erforderlich sind. Sofern wir etwas von Ihnen benötigen, kommen wir unaufgefordert auf Sie zu.

Gleichzeitig möchten wir auf die Möglichkeiten zur Information und zum Download von Unterlagen auf unserer Internetseite hinweisen.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.

Ihre Ausländerbehörde

 

 

 

Anschrift:

Landratsamt Aichach-Friedberg
Münchener Str. 9
86551 Aichach

Öffnungszeiten Ausländerwesen/Asylstelle:

Mo-Fr: 07:30 – 12:30 Uhr
Mo: 14:00 – 16:00 Uhr
Do: 14:00 – 18:00 Uhr

Vorsprache im Infobüro auf Zimmer 023. (außer bei Frau Thrä, Frau Wittkopf und Frau Kolbe)

Integrationskurse

Der Integrationskurs ist ein Angebot für alle Zuwanderinnen und Zuwanderer, die auf Dauer in Deutschland leben und nur wenig oder gar kein Deutsch sprechen. Der Integrationskurs besteht aus einen Sprachkurs mit 600 Unterrichtsstunden und einem Orientierungskurs mit 100 Unterrichtsstunden. Neben dem allgemeinen Integrationskurs werden auch spezielle Frauen- und Familienkurse, Alphabetisierungskurse und Nachmittags- bzw. Abendkurse angeboten. Er richtet sich nicht an Kinder und Jugendliche, die noch eine Schule besuchen.

Was lernen Sie im Integrationskurs?

Im Sprachkurs lernen Sie den Wortschatz für alle wichtigen Bereiche des täglichen Lebens und der Arbeitswelt. Im Orientierungskurs lernen Sie Deutschland kennen und erfahren das Wichtigste über die Gesetze und die Politik, die Kultur und die jüngere Geschichte Ihrer neuen Heimat. Sie erhalten Informationen über Ihre Rechte und Pflichten, aber auch über den deutschen Alltag, Traditionen, Vorschriften und Freiheiten.

Wer ist zur Teilnahme verpflichtet?

  • Neuzugewanderte Ausländerinnen und Ausländer
  • Bereits länger in Deutschland lebende Ausländerinnen und Ausländer, die keine oder sehr wenig Deutschkenntnisse besitzen

Wer kann teilnehmen?

  • Unionsbürgerinnen und Unionsbürger
  • Spätaussiederinnen und Spätaussiedler
  • Deutsche Staatsangehörige, die keine oder sehr wenig Deutschkenntnisse besitzen

Wie geht es weiter?

Sie können unter den Integrationskursträgern frei wählen und sich dort mit Ihrem Berechtigungsschein, den Sie entweder bei der Ausländerbehörde oder beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge erhalten, für den Integrationskurs anmelden.

Am Ende des Kurses muss ein Sprachtest und ein Test über den Orientierungskurs abgelegt werden.
Falls Sie die Prüfung nicht bestehen, können Sie den Aufbaukurs mit 300 Unterrichtsstunden und den Abschlusstest einmal wiederholen.

Was kostet die Teilnahme?

Die Bundesrepublik Deutschland trägt einen großen Teil der Kosten für die Integrationskurse. Sie selbst sind verpflichtet, sich mit 2,29 € pro Unterrichtsstunde an den Kosten zu beteiligen. Unter bestimmten Voraussetzungen können Sie vom Kostenbeitrag befreit werden. Zudem gibt es die Möglichkeit, Fahrtkosten ganz oder teilweise erstattet zu bekommen.

 

Auf diesen Seiten möchten wir Sie gerne über die aktuellen Entwicklungen rund um das Thema Asyl informieren.

 

Zuständigkeiten

1. Ausländerbehörde

Die Ausländerbehörde des Landratsamtes Aichach-Friedberg kümmert sich sowohl um die Belange der Asylbewerber im Rahmen des Asylverfahrens, als auch um Fragen zu den Asylbewerberleistungen. Bei Fragen zu den dezentralen Unterkünften steht die Ausländerbehörde ebenfalls zur Verfügung.

Weitere nützliche Informationen zum Thema Asyl erhalten Sie hier:

2. Asylberatung

Die Asylsozialberatung kümmert sich um die verschiedensten Belange der Asylbewerber im Landkreis. Hierzu gehören neben Anliegen des alltäglichen Lebens die Beratung und Weitervermittlung bei rechtlichen Fragen, die Unterstützung bei bürokratischen und behördlichen Angelegenheiten, sowie die Bereitstellung von Sachgütern. Die Asylsozialberatung wird durchgeführt vom Caritasverband Aichach-Friedberg, der Diakonie Augsburg und dem Kreisverband des Bayerischen Roten Kreuzes.

Zuständigkeiten, Sprechzeiten und Kontaktdaten der Asylsozialberatung

3. Jugendamt

Bei Asylsuchenden, die ohne Eltern nach Deutschland kommen und noch keine 18 Jahre alt sind, greift das Jugendhilferecht. Zuständig ist in diesem Fall das Jugendamt. Die unbegleiteten minderjährigen Flüchtlinge werden von pädagogischen Fachkräften, oft in speziellen Einrichtungen der Jugendhilfe und ggf. von einem Vormund betreut.

Kontakt Jugendamt

4. Freiwilligenagentur „mitanand & füranand im Wittelsbacher Land“

Die Freiwilligenagentur ist eine zentrale Anlaufstelle rund um das Thema „freiwilliges Engagement“. Wer sich ehrenamtlich für Asylbewerber einsetzen möchte, kann sich unverbindlich bei der Freiwilligenagentur beraten lassen. Direkt in Aichach oder an den Außenstellen in Friedberg und Mering. Zudem gibt es Angebote wie Schulungen, Supervision und Netzwerktreffen.

Kontakt Freiwilligenagentur

Wohnraum

Wer ein geeignetes Objekt zur Verfügung stellen möchte, kann sich bei
Sandra Hader, Tel.: 08251/92-257, Email: sandra.hader@lra-aic-fdb.de melden.

Zeit schenken

Viele freiwillige Helfer unterstützen Asylbewerber im Landkreis, wie z.B. Deutschkurse geben, bei Behörden- und Arztgängen helfen, beim Einkaufen Tipps geben, Fahrdienste, Freizeitaktivitäten, Patenschaften und vieles mehr.

Alle Informationen mit Tipps und Informationen finden Sie im Leitfaden für Ehrenamtliche

5. Ansprechpartner für Unternehmer

im Bezug auf Asylbewerber und Flüchtlinge

Sie möchten auch etwas tun? Hier können Sie sich hinwenden:

1. Freiwilligenagentur „mitanand & füranand im Wittelsbacher Land“

Wer sich im Landkreis Aichach-Friedberg freiwillig für asylsuchende Menschen einsetzen möchte, aber noch nicht genau weiß, wo und was, kann sich auch an das an die Freiwilligenagentur wenden. Dort gibt es kostenlose und unverbindliche Engagement-Beratungen (Was kommt auf mich zu? Was und Wie kann ich helfen? Was muss ich beachten? Wo gibt es schriftliche Informationen?)

Bitte vereinbaren Sie vorher einen Termin. Beratungen sind in Aichach, Mering und Friedberg möglich.

Kontakt Freiwilligenagentur

2. Asylkreise

In vielen Städten und Gemeinden gibt es bereits organisierte Asylkreise. Die konkrete Hilfe wird vor Ort abgestimmt und koordiniert. Wenn Sie sich in einem Asylkreis engagieren wollen melden Sie sich gerne bei uemmue.aydin@lra-aic-fdb.de.

3. Geld spenden

Ein zentrales Spendenkonto für Asylsuchende im Landkreis Aichach-Friedberg gibt es nicht. Wer spenden möchte, kann sich an die bekannten Hilfsorganisationen oder die Helferkreise vor Ort wenden.

4. Sachspenden

Sämtliche Gegenstände von Kleidung über Bettlaken können bei folgenden Adressen abgegeben werden:

Friedberg

Secondhandladen des Roten Kreuzes in Friedberg
Bauernbräustraße 1, Friedberg
Öffnungszeiten:
täglich von 9 bis 12.30 Uhr und 14.30 bis 18 Uhr,
samstags von 9 bis 12.30 Uhr

Aichach

Sozialkaufhaus Caritas Aichach,
Bahnhofstraße 28, Aichach
Öffnungszeiten:
Montag bis Freitag 9 Uhr bis 17 Uhr

Mering

Kleiderkammer Mering,
Zettlerstraße 36, Mering
Öffnungszeiten:
Mittwoch 14.30 bis 16.30 Uhr.

Kissing

Kleiderladen Kissing,
Auenstr. 12 b, Kissing
Öffnungszeiten: Dienstag 14.00 bis 18.00 Uhr
Mittwoch 10.00 bis 12.00 Uhr und 13.00 bis 17.00 Uhr

Bitte bringen Sie keine Sachspenden direkt in die Asylbewerberunterkünfte.

6. Bildungsbüro

Faktencheck

Für Staatsangehörige, die nicht die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Union (EU), des Europäischen Wirtschaftsraumes (EWR) oder der Schweiz besitzen, gilt:

Die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit (selbständige Tätigkeit und/oder unselbständige Beschäftigung) bedarf der vorherigen behördlichen Genehmigung. Die Genehmigung wird von der Ausländerbehörde erteilt und in den Aufenthaltstitel eingetragen.

Ein Ausländer darf eine Erwerbstätigkeit nur ausüben, wenn der Aufenthaltstitel die Ausübung einer Erwerbstätigkeit ausdrücklich erlaubt (§ 4 Abs. 3 AufenthG).

Für Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union (EU), des Europäischen Wirtschaftsraumes (EWR) oder der Schweiz gilt:
Für die Ausübung einer unselbständigen Beschäftigung im Bundesgebiet wird keine Arbeitserlaubnis benötigt.

Formulare

finden Sie hier unter Arbeitserlaubnis

Einbürgerungsvoraussetzungen:

Wer seit fünf Jahren dauerhaft und rechtmäßig in Deutschland lebt, hat unter folgenden Voraussetzungen einen Anspruch auf Einbürgerung:

  • unbefristetes oder auf Dauer angelegtes Aufenthaltsrecht zum Zeitpunkt der Einbürgerung
  • geklärte Identität und Staatsangehörigkeit
    Bekenntnis zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung des Grundgesetzes und zur besonderen historischen Verantwortung Deutschlands für die nationalsozialistische Unrechtsherrschaft und ihre Folgen, insbesondere für den Schutz jüdischen Lebens, sowie zum friedlichen Zusammenleben der Völker und dem Verbot der Führung eines Angriffskrieges
  • mündliche und schriftliche deutsche Sprachkenntnisse auf dem Niveau B 1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen (Ausnahmen möglich für Angehörige der so genannten Gastarbeitergeneration und Vertragsarbeitnehmer der ehemaligen DDR)
  • Nachweis über Kenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse in Deutschland (Einbürgerungstest); hiervon befreit sind Angehörige der so genannten Gastarbeitergeneration und Vertragsarbeitnehmer der ehemaligen DDR
  • eigenständige Sicherung des Lebensunterhalts für sich und die unterhaltsberechtigten Angehörigen
  • Keine Mehrehe oder ein Verhalten, mit dem die im Grundgesetz festgelegte Gleichberechtigung von Mann und Frau missachtet wird
  • keine Verurteilung wegen einer Straftat

 

Aktuelle Rechtslage und wichtige Hinweise zur Einbürgerung:

Mit einem Quick-Check, den Sie unter dem nachfolgendem Link finden, können Sie eine unverbindliche Prüfung der Einbürgerungsvoraussetzungen durchführen.

Staatsangehörigkeit/Einbürgerung – Online-Quick-Check – unverbindliche Prüfung der Einbürgerungsvoraussetzungen

Gebühr:

Die Einbürgerungsgebühr beträgt 255 Euro pro Person. Für miteingebürgerte minderjährige Kinder ohne eigenes Einkommen beträgt die Gebühr jeweils 51 Euro.
Eine Gebühr fällt auch an, wenn der Antrag zurückgenommen oder abgelehnt wird.

Antragstellung:

Genauere Informationen finden Sie hier:

Merkblätter:

 

Anlagen zum Antrag:

Bitte übersenden Sie den Antrag mit der Post oder werfen ihn in unseren Briefkasten ein. Eine persönliche Vorsprache ist nicht erforderlich.

 
 

Seit dem 01.09.2011 werden Aufenthaltstitel für Drittstaatsangehörige als elektronische Aufenthaltstitel in Scheckkartengröße ausgestellt.

 

Folgende Aufenthaltstitel werden als Scheckkarte ausgestellt:

  • Aufenthaltserlaubnis
  • Niederlassungserlaubnis
  • Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG
  • Aufenthalskarte für Familienangehörige von Unionsbürgern oder Staatsangehörige der EWR-Staaten, die selbst nicht Unionsbürger oder Staatsangehörige oder EWR Staaten sind
  • Daueraufenthaltskarte für Familienangehörige von Unionsbürgern oder Staatsangehörige der EWR-Staaten, die selbst nicht Unionsbürger oder Staatsangehörige der EWR-Staaten sind
  • Blaue Karte EU
  • Aufenthaltserlaubnis für Schweizer

Folgende Daten werden auf einem Chip gespeichert sein:

  • personenbezogene Daten
  • biometrisches Lichtbild
  • Fingerabdrücke ab dem 6. Lebensjahr
  • Unterschrift ab dem 10. Lebensjahr
  • Nebenbestimmung (z. B. bei Erwerbstätigkeit)

Da auf dem Chip des elektronischen Aufenthaltstitels (eAT) auch die Fingerabdrücke gespeichert werden, ist künftig generell immer die persönliche Vorsprache aller Antragstellenden Personen ab dem 6. Lebensjahr erforderlich. Außerdem ist ein biometrietaugliches Passfoto notwendig. Nach Bearbeitung werden die Fingerabdrücke wieder gelöscht.

Die maximale Gültigkeitsdauer des elektronischen Aufenthaltstitels liegt bei 10 Jahren für unbefristete Aufenthaltstitel, jedoch darf der eAT die Passgültigkeit nicht überschreiten. Bei befristeten Aufenthaltstiteln ist die Gültigkeitsdauer mit dem Gültigkeitsdatum des Titels identisch.

Der eAT wird von der Bundesdruckerei in Berlin ausgestellt und anschließend an die zuständige Ausländerbehörde versandt. Die Bearbeitungszeit bei der Bundesdruckerei dauert ca. 2-4 Wochen. Eine Expressbestellung ist leider nicht möglich.

Es wird darauf hingewiesen, dass es keine Umtauschaktion von alten Aufenthaltstiteln in Etikettenform in den neuen eAT geben wird. Dies bedeutet, dass alle bisherigen Aufenthaltstitel bis zum Ablauf der Befristung beziehungsweise bis zur Neuausstellung oder Verlängerung des Nationalpasses gültig bleiben und erst bei der Beantragung der entsprechenden Verlängerung beziehungsweise dem Übertrag des Aufenthaltstitels ein eAT ausgestellt wird. Ausnahmen von dieser Regelung sind aus Kapazitätsgründen nicht möglich.

Informationen der Ausländerbehörde für EU-Bürger

 

Änderungen im Freizügigkeitsrecht für EU-Bürger

Am 29.01.2013 sind Änderungen des Freizügigkeitsgesetzes/EU in Kraft getreten.

  • Die Freizügigkeitsbescheinigung für EU-Bürger wurde abgeschafft. Das Ausfüllen der Aufenthaltsanzeige ist somit nicht mehr erforderlich. Eine Anmeldung beim zuständigen Einwohnermeldeamt muss aber weiter erfolgen.
  • Für Familienangehörige von EU-Bürgern die aus sog. Drittstaaten (z. B. Türkei, Russland etc.) kommen, ist es jedoch erforderlich, eine Aufenthaltsanzeige auszufüllen, damit eine Aufenthaltskarte ausgestellt werden kann. Hierzu wenden Sie sich bitte an Ihr Einwohnermeldeamt sowie an die Ausländerbehörde.

EU-Bürger benötigen keine Arbeitserlaubnis.

Bei vielen Staaten ist davon auszugehen, dass bei Einladungen von ausländischen Besuchern seitens der deutschen Auslandsvertretungen sogenannte Verpflichtungserklärungen als Voraussetzung für die Visumerteilung verlangt werden. Damit wird in erster Linie nachgewiesen, dass die einladende Person in der Lage ist, den Ausländer für die Zeit des Besuches unterzubringen und dessen Lebensunterhalt zu finanzieren sowie einen Krankenversicherungsschutz sicherzustellen.

Die Verpflichtungserklärung eines sich Verpflichtenden, der im Bundesgebiet lebt, wird grundsätzlich von der Ausländerbehörde, die für den vorgesehenen Aufenthaltsort des Ausländers zuständig ist, entgegengenommen.

Die Verpflichtungserklärung ist nicht nur für Besuchsaufenthalte, sondern auch für beabsichtigte längerfristige Aufenthalte abzugeben, sofern der Ausländer selbst nicht in der Lage ist, den Lebensunterhalt nach Maßgabe der jeweiligen rechtlichen Voraussetzungen zu bestreiten (z. B. bei Studenten).

Für die Verlängerung von Visa und Aufenthaltserlaubnissen ist eine neue Verpflichtungserklärung Voraussetzung, wenn der ursprüngliche Aufenthaltszweck durch einen anderen ersetzt und dafür ein neuer Aufenthaltstitel erteilt wird und die Sicherung des Lebensunterhalts nach Maßgabe der jeweiligen rechtlichen Voraussetzungen nicht bestritten werden kann.

Eine Verpflichtungserklärung kann nur dann die Voraussetzung des gesicherten Lebensunterhalts erfüllen, wenn der sich Verpflichtende die übernommene Verpflichtung aus eigenem Einkommen oder sonstigen eigenen Mitteln im Bundesgebiet bestreiten kann.

Bitte beachten Sie, dass die Bearbeitungszeit des Antrages auf Beglaubigung einer Verpflichtungserklärung ca. vier Wochen in Anspruch nimmt. Denken Sie also daran, rechtzeitig den Antrag in der Ausländerbehörde abzugeben. Der Antrag kann gerne per Post eingereicht werden.

Bei der Abholung der Verpflichtungserklärung ist jedoch eine persönliche Vorsprache vom Antragsteller, unter Vorlage seines Ausweisdokumentes, erforderlich. Die Gebühr beträgt bei Abholung pro Verpflichtungserklärung 29,00 €.

Folgende Unterlagen werden für die Ausstellung einer Verpflichtungserklärung benötigt:

  • Antrag auf Beglaubigung einer Verpflichtungserklärung
  • die letzten drei Lohn-/Gehaltsabrechnungen
  • bei Selbständigen: aktuelle Bestätigung des Steuerberaters über das monatliche Netto-Einkommen oder letzter Steuerbescheid
  • ggf. aktueller Rentenbescheid
  • gültiger Reisepass oder Ausweisdokument

Bei Bezug von Leistungen nach dem SGB II oder SGB XII, kann eine Verpflichtungserklärung nicht glaubhaft gemacht werden.

Das Landratsamt ist am Freitag geschlossen

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