Sie sind hier: Home » Asylverfahren und Bleiberecht – wie ist der Ablauf und wer ist wofür zuständig?
Wer als nicht EU-Bürger nach Deutschland einreisen und bleiben will, um beispielsweise eine qualifizierte Erwerbstätigkeit oder eine Ausbildung aufzunehmen, braucht nach dem Aufenthaltsgesetz dafür grundsätzlich ein Visum. Dieses Visum muss vor der Einreise bei der Deutschen Botschaft im Herkunftsland beantragt werden und kann nur für einen im Aufenthaltsgesetz genannten Zweck erteilt werden.
Wer dagegen nach Deutschland kommt, weil er politisch verfolgt wird oder aus anderen Gründen Schutz vor einer Rückführung in das Heimatland benötigt, kann hier Asyl beantragen. Hier ist nicht das Aufenthaltsgesetz, sondern Asylgesetz maßgeblich. Asylanträge prüft das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge. Sobald eine negative Entscheidung des Bundesamts über einen Asylantrag rechtskräftig ist, muss die betroffene Person grundsätzlich aus Deutschland ausreisen, sie ist „vollziehbar ausreisepflichtig“. Erfolgt die Ausreise nicht freiwillig, wird eine Abschiebung in die Wege geleitet.
Nach einem negativen Abschluss des Asylverfahrens gibt es rechtlich gesehen an sich keine Grundlage dafür, direkt in das oben beschriebene Visumsverfahren nach dem Aufenthaltsgesetz zu wechseln. Das Visumsverfahren muss generell über die Deutsche Botschaft im Heimatland beantragt werden. So gab und gibt es immer wieder Personen, die nach einem erfolglosen Asylverfahren ausreisen und dann über ein Visumsverfahren, beispielsweise für eine Ausbildung, wieder einreisen.
Für bestimmte Fälle gibt es jedoch trotz einer negativen Asylentscheidung die Möglichkeit einen legalen Aufenthalt durch Integration, Ausbildung oder langjährige Beschäftigung zu erlangen. Geregelt ist das in den Paragraphen 25a, 25b und 16g des Aufenthaltsgesetzes. Auch eine Ausbildungs- oder eine Beschäftigungsduldung sind nach dem Aufenthaltsgesetz möglich. Voraussetzung für diesen Weg ist, dass beispielsweise der Lebensunterhalt selbst gesichert wird, entsprechende Deutschkenntnisse nachgewiesen sind und keine Ablehnungsgründe, wie Identitätstäuschung, fehlende Mitwirkung bei der Identitätsklärung oder aber ein strafrechtlich relevantes Verhalten vorliegen.
Seit fast drei Jahren gibt es darüber hinaus das Chancen-Aufenthaltsrecht. Ein vollziehbar ausreisepflichtiger Ausländer, der sich am 31.10.2022 seit fünf Jahren ununterbrochen geduldet, gestattet oder erlaubt im Bundesgebiet aufgehalten hat, kann eine Aufenthaltserlaubnis für einmalig 18 Monate erhalten, um die Voraussetzungen für eine Anschlussaufenthaltserlaubnis wegen guter Integration (s. oben) zu erlangen. Allerdings darf in einem solchen Fall kein Ausschlussgrund vorliegen, beispielsweise eine strafrechtliche Verurteilung zu mehr als 50 bzw. 90 Tagessätzen.
Vor dem Vollzug von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen ist die Ausländerbehörde verpflichtet zu überprüfen, ob der ausreisepflichtige Ausländer ein Aufenthaltsrecht erlangen kann oder einen weiteren Aufenthaltsgrund hat und muss ihn entsprechend darüber informieren.
Spätestens wenn ein Asylantrag rechtskräftig abgelehnt, also die Ausreisepflicht vollziehbar ist, geht die Zuständigkeit von der örtlichen Ausländerbehörde beim Landratsamt auf die Zentrale Ausländerbehörde bei der Regierung von Schwaben über. Die Zentrale Ausländerbehörde prüft an dieser Stelle noch einmal, ob einer der oben erklärten rechtlichen Gründe vorliegt, der gegen eine Abschiebung spricht. Erst wenn jegliche Bleiberechte ausgeschlossen wurden und der Ausländer seine freiwillige Ausreise verweigert, wird eine Abschiebung vollzogen.
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