Lebensmittelüberwachung

  • Verbraucherschutz
  • Lebensmittelrecht
  • Bedarfsgegenständerecht
  • Kosmetik und Tabakwaren
  • Preisangabenrecht
  • Weinrecht
  • Lebensmittelhygiene
  • Produktüberwachung
  • Betriebsüberwachung
  • Verbraucherbeschwerden
  • Verbraucherinformationssystem der bayerischen Staatsregierung www.vis.bayern.de

Eine Fülle von Rechtsvorschriften des Bundes und der EG soll Verbraucherinnen und Verbraucher von Lebensmitteln, Tabakerzeugnissen, kosmetischen Mitteln, sonstigen Bedarfsgegenständen und Futtermitteln vor möglichen Gesundheitsschäden sowie vor Irreführung und Täuschung schützen. In den meisten Bereichen gelten europäische Rechtsvorschriften.

Die wichtigsten Vorschriften:

  • Das Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch enthält zahlreiche Verbote und Gebote zum Schutz der Gesundheit und zum Schutz vor Täuschung.
  • Die Lebensmittelhygieneverordnung (LMHV) regelt das Herstellen, Behandeln und Inverkehrbringen von Lebensmitteln in hygienischer Hinsicht.
  • Die Kennzeichnungsvorschriften enthalten genaue Vorschriften, wie die Produkte gekennzeichnet werden müssen.
  • Die Rückstands-Höchstmengenverordnung, die Schadstoff-Höchstmengenverordnung und die Verordnung über Stoffe mit pharmakologischer Wirkung bestimmen im Einzelfall, ob und bis zu welcher Menge Rückstände z.B. von Pflanzenschutzmittel oder Nitrat in Lebensmittel enthalten sein dürfen.
  • Die Novel-Food-Verordnung regelt europaweit die Anforderungen, das Zulassungsverfahren und die Kennzeichnung neuartiger Lebensmittel. Dazu gehören neben Lebensmitteln aus genetisch veränderten Organismen auch solche, deren Verzehr bisher unüblich war.
  • Daneben beschreiben zahlreiche Produkt-Vorschriften die Anforderung an Beschaffenheit und Kennzeichnung spezieller Lebensmittelgruppen.
  • Überwachung des Verkehrs mit freiverkäuflichen Arzneimitteln.
  • Überprüfung und Bewertung der betrieblichen Qualitätsmanagement – Systeme.
  • Vollzug des Infektionsschutzgesetzes
  • Vollzug des Rindfleischetikettierungsgesetzes
  • Überprüfung der betrieblichen Rückverfolgbarkeitssysteme
  • Vollzug der Preisangabenverordnung

Den Bestimmungen des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständerechts unterliegen

  • sämtliche Lebensmittel, die gewerbsmäßig in den Verkehr gebracht werden in rohem Zustand sowie in sämtlichen Stufen der Verarbeitung und Zubereitung sowie alkoholfreie und alkoholische Getränke
  • Tabakerzeugnisse
  • frei verkäufliche Arzneimittel
  • kosmetische Mittel, pflegende und dekorative Mittel
  • Bedarfsgegenstände wie z.B. Eß- und Trinkgeschirre, Verpackungsmaterialien für Lebensmittel, Spielwaren, Putzmittel, Duftöle, Bekleidung die direkt auf der Haut getragen wird und Hygieneartikel

So werden von der Lebensmittelüberwachung laufend Erzeugnisse, die neu auf dem Markt sind, auf ihre Verkehrsfähigkeit, ihre stoffliche Zusammensetzung etc. aber auch auf die Einhaltung der Kennzeichnungsvorschriften hin überprüft.

Jeder Verbraucher hat einen Anspruch darauf, dass ihm nur Lebensmittel, kosmetische Mittel und Bedarfsgegenstände (z. B. Spielwaren) angeboten werden, die gesundheitlich unbedenklich sind. Des weiteren darf der Verbraucher nicht über die wahre Beschaffenheit (Herkunft, Qualität) der Lebensmittel, kosmetischen Mittel und Bedarfsgegenstände getäuscht werden.

Beschwerden über Lebensmittel, kosmetische Mittel und Bedarfsgegenstände sollten zuerst immer dem Verkäufer oder Gastwirt vorgetragen werden. In der Regel erhält man im Geschäft oder in der Gaststätte anstandslos eine neue, einwandfreie Ware bzw. wird der Missstand abgestellt.

Die Lebensmittelüberwachung sollten sie jedoch dann einschalten,

  • wenn ihre Reklamation nicht beachtet wird,
  • wenn sich die Vorkommnisse häufen,
  • wenn gesundheitliche Störungen auftreten,
  • wenn sie Hygienemängel entdecken,
  • wenn sie den Verdacht haben, dass gegen lebensmittelrechtliche Bestimmungen verstoßen wird.

Wenn sie gesundheitliche Beschwerden nach dem Verzehr eines Lebensmittels, der Anwendung eines Kosmetikproduktes, oder dem Umgang mit Bedarfsgegenständen haben oder sie sich durch seine Zusammensetzung, seine Aufmachung oder durch Werbeaussagen getäuscht fühlen, können sie eine Beschwerdeprobe abgeben.

Setzen sie sich hierzu bitte möglichst zeitnah mit der für sie zuständigen Lebensmittelüberwachung in Verbindung.

Folgende Angaben helfen der Lebensmittelüberwachung bei der Bearbeitung der Beschwerdeprobe weiter:

  • Wie sieht die Verpackung aus, welche Angaben trägt sie?
  • Wer ist der Hersteller oder Importeur?
  • Wann und wo wurde das Lebensmittel, das kosmetische Mittel oder der Bedarfsgegenstand gekauft?
  • Unter welchen Bedingungen wurde es angeboten?
  • Wann wurde welcher Mangel entdeckt (z. B. abweichender Geruch)?
  • Wie wurde die Ware zu Hause gelagert?
  • Wie viel Zeit ist zwischen Einkauf und Verzehr des Lebensmittels vergangen?
  • Sind bereits Gesundheitsschäden aufgetreten?
  • Wurde bereits ein Arzt konsultiert? Welche Diagnose hat der Arzt gestellt?

Sobald über die Beschwerdeprobe Untersuchungsergebnisse vorliegen, wird der einliefernde Verbraucher darüber informiert.

In Notfällen und außerhalb unserer Geschäftszeiten können Sie sich auch an die zuständigen Polizeidienststellen wenden.

Benjamin Ruisinger

Gruppenleiter
08251/92-4400
08251/92-184

Lisa Thiergärtner

08251/92-319
08251/92-184

Ludwig Schmidt

stellvertretender Gruppenleiter
08251/92-191
08251/92-184

Michael Stadlmayer

08251/92-207
08251/92-184

Petra Frey

08251/92-364
08251/92-184

Das Landratsamt ist am Freitag geschlossen

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